Let’s get BREXIT done! Was bedeutet das für das Zollwesen und des Handel

Let’s get BREXIT done! Was bedeutet das für das Zollwesen und den Handel

Am 20. Dezember 2019 stimmt das Britische Parlament für das von Boris Johnson ausgehandelte Austrittsabkommen. Damit sind die Weichen für einen schnellen und geordneten BREXIT gestellt und Großbritannien wird am 1. Februar 2020 die EU verlassen.

Der Slogan des britischen Premierministers hat sich eingeprägt. Aber was bedeutet der EU-Austritt der Briten für den Handel mit Waren und Dienstleistungen? Großbritannien gehört damit nicht mehr zum Zollgebiet der Europäischen Union und wird zum Drittland. Für die britische Regierung bedeutet das, dass sie eine eigene Zollgesetzgebung festsetzen muss, die Regelungen zu Zollabläufen, Zollgenehmigungen, Zollkodizes, Zollerklärungen, Zolltarifen und Erleichterungen enthält.

Durch den BEXIT wird England zum Drittland

Länder, die nicht der EU angehören, gelten als sogenannte Drittländer. Das bedeutet, für sämtliche Importe aus und Exporte in Drittländer gelten andere Bestimmungen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts der Europäischen Gemeinschaft als beim innergemeinschaftlichen Handel, dem Binnenhandel. Das betrifft besonders die Steuerregelungen oder die Höhe der Zölle. Das Außenwirtschaftsrecht legt zudem die Einfuhr- bzw. Ausfuhrbestimmungen fest.

We’ll have BREXIT done. Zollerklärungen für den Warenaustausch zwischen Großbritannien und der EU

Innerhalb der festgelegten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 ändert sich aus zollrechtlicher Sicht noch nichts. Lediglich in Bezug auf präferenzielle Handelsabkommen und deren Kalkulation wird es bereits ab dem 1. Februar 2020 Änderungen geben. Innerhalb der EU bleiben die Präferenzabkommen im Übergangszeitraum wie bisher bestehen. Ob allerdings die Drittländer das so anerkennen ist aktuell noch unklar. Es könnte sein, dass für den Export außerhalb der EU die Präferenzkalkulationen bei Vorware aus dem Vereinigten Königreich angepasst werden müssen.

Nach der Übergangsfrist werden jeweils Exporterklärungen für die Ausfuhr aus der EU und Importerklärungen für die Einfuhr nach Großbritannien erforderlich. Das bedeutet auch, dass Zollgenehmigungen, Umsatzsteuer- und Verbrauchssteuerregistrierungen in Großbritannien beantragt werden müssen. Sehr wahrscheinlich werden auch die neuen Zollvereinfachungen der EU, die zentrale Zollabfertigung und die Eigenkontrollen, nicht für Großbritannien gelten.

Was aber tatsächlich ab 2021 gilt, ist noch völlig offen. Nur eines ist sicher: es wird eine Grenze entstehen, und das bedeutet für Exporteure und Importeure gleichermaßen einen Mehraufwand durch die Beachtung des Zollrechts mit den dazu gehörenden Formalitäten und als logische Folge, höhere Kosten für die Unternehmen.

Deal or No Deal – es bleibt spannend, welche Einigung es in Sachen BREXIT geben wird

Der Premierminister Johnson will ein Freihandelsabkommen mit der EU schließen – „einen großartigen Deal“. Wobei eher unwahrscheinlich ist, dass sich die Europäische Union auf neue Verhandlungen einlassen wird. Gleichzeitig will Johnson mit seinen Tories die Übergangsphase über Dezember 2020 hinaus auf keinen Fall verlängern. Es könnte schwierig werden, denn in diesem Fall gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder die Briten akzeptieren einen Freihandelsvertrag zu den Bedingungen der EU, oder es gibt ein No-Deal-Szenario. Das würde bedeuten, dass die Regeln der Welthandelsorganisation – und damit hohe Zölle gelten.

Fazit

Es bleibt also spannend rund um den BREXIT. Wir werden auf jeden Fall die Entwicklung weiter verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten. Wir unterstützen Sie, die für Ihre Handelsbeziehungen mit England, notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Blogseite.