Glossar

Glossar – Begriffserklärungen

AEO – Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, können den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Damit gilt das Unternehmen oder die Person als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und erhält Vergünstigungen bei der Zollabfertigung. Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten auf unbegrenzte Zeit gültig.

Weitere Informationen zum AEO sowie das Antragsformular finden sie hier. www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Allgemeines/allgemeines.html

ATLAS Zollabwicklung

Das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) steht für die automatisierte Abfertigung und Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Die vom Zoll zertifizierte Software wird für die elektronische Zollabwicklung in Deutschland eingesetzt.

Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro wird für den Versand von Waren in ein Nicht-EU-Land eine Ausfuhranmeldung nötig. Für die Anmeldung im ATLAS-System wird u.a. die EORI-Nummer des Versenders und Informationen über die Ware benötigt, um sie beim Zoll zu anzumelden

Weiterführende Informationen finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Warenausfuhr/warenausfuhr_node.html

Ausgangsvermerk (AGV)

Sobald Exportware das Zollgebiet der EU verlassen hat, wird der Ausgangsvermerk oder auch Ausfuhrnachweis elektronisch vom Zollamt erstellt und an den Anmelder/Ausführer übermittelt.

Der AGV gilt als Nachweis für Steuerzwecke und muss zehn Jahre archiviert werden.

Bewilligungen

Um ein besonderes Zollverfahren nutzen zu dürfen muss die zollrechtliche Erlaubnis nach dem Unionszollkodex (UZK) und dem Unionszollrecht beim Hauptzollamt beantragt und bewilligt sein.

Bewilligungen sind für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator, AEO) ebenso erforderlich wie auch für besondere und vereinfachte Zollverfahren.

Carnet ATA

Das Carnet ATA. ist so etwas wie ein Reisepass für Waren. Bestimmte Warengruppen können mit diesem Zolldokument vorübergehend in Drittländer ausgeführt werden, sofern dieses Land dem Abkommen beigetreten ist.

Weitere Informationen finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Voruebergehende-Verwendung/Carnet-ATA/carnet-ata_node.html

Carnet TR

Das Carnet TR gilt als Warenverkehrsbescheinigung ausschließlich für den Handel mit der Türkei und wird nur für Waren, die sich im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden, ausgestellt.

Weiter Informationen finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Ausstellung-ATR/ausstellung-atr.html

Drittländer

Als Drittländer werden alle Nichtmitgliedsstaaten aus der Sicht der EU bezeichnet. Darunter fallen z.B. USA, China, Japan, die Schweiz und demnächst auch Großbritannien.

Einfuhranmeldung

Jede Einfuhr von Waren aus einem Drittland, also Nicht-EU-Land muss beim Zoll angemeldet und dadurch statistisch erfasst werden. Der Empfänger kann die Waren erst dann erhalten, wenn diese zollrechtlich abgefertigt wurden.

Weiter Informationen und Formulare finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Wareneinfuhr/wareneinfuhr_node.html

Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland wird die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben.

Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht im Prinzip der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die beim inländischen Warenhandel anfällt.

Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro wird für die Ausfuhr von Waren in ein Nicht-EU-Land eine elektronische Ausfuhranmeldung (AE) beim Zoll eingereicht.

Elektronischer Zolltarif (in Verbindung mit Zolltarifnummern)

Die Datenbank der deutschen Zollverwaltung (EZT-online) stellt alle wichtigen Informationen zum Zolltarif und Zollvorschriften zur Verfügung. Über die Warentarifnummer (11-stellig im Bereich Einfuhr bzw. 8-stellig im Bereich Ausfuhr) und der Angabe des Import- bzw. Exportlandes können sich alle erforderlichen Maßnahmen und Hinweise zu Warenein- oder ausfuhr recherchiert werden.

Direkt zum EZT-Online geht es hier.
auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do

EORI Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number) zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten)

Die EORI-Nummer ist die Identifikation aller am Import und Export Beteiligter in der Europäischen Union. Sie ist seit der Änderung des Zollkodex am 1. Juli 2009 Voraussetzung für die Zollabwicklung.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/eori-nummer_node.html

Ermächtigter Ausführer

Heißt vereinfacht, die Aufgaben des Zolls können durch den ermächtigten Ausführer selbst erledigt werden.

Das zuständige Hauptzollamt kann Unternehmen/Personen den Status des ermächtigen Ausführer bewilligen.
Um die Bewilligung zu erhalten, sind bestimmte Voraussetzungen wie eine den Anforderungen genügende innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O bzw. AuO), der zweifelsfreie Nachweis des Ursprungslandes der auszuführenden Waren sowie eine Bewilligung des Zolls nötig.

Damit ist es möglich, Waren im vereinfachten Ausfuhrverfahren zu exportieren. Übliche Formalitäten, wie das Verplomben von Waren durch den Zoll, etc. fallen damit weg und können selbst vorgenommen werden.

Weitere Informationen und Anträge finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausfertigung-nicht-foermlicher-Praeferenznachweise/Ermaechtigter-Ausfuehrer/ermaechtigter-ausfuehrer.html

Export

Unter Export versteht man im grenzüberschreitenden Handel die Ausfuhr von Waren ins Ausland. Das Zielland kann sowohl ein EU-Land als auch ein Drittland sein.

Exportkontrolle

Die Exportkontrolle sichert nach internationalem Recht den Austausch von Waren über alle Grenzen hinweg. Sie gilt als Grundlage für innere und äußere Sicherheit. Weitere Informationen auf unserer Seite (Link), beim Zoll (www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Aufgaben/International/Exportkontrolle/exportkontrolle_node.html) oder der BAFA (www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/ausfuhrkontrolle_node.html).

Hauptzollamt (HZA)

Als Hauptzollamt, kurz HZA, wird die örtliche Bundesfinanzbehörde bezeichnet. Sie ist zuständig für Zölle und Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeug- und Luftverkehrssteuer. Sie überwacht den Warenverkehr und die Einhaltung aller Zoll-Vorschriften. In Deutschland gibt es 42 Hauptzollämter mit ihren örtlichen Dienststellen.

Import

Unter Import versteht man im grenzüberschreitenden Handel die Einfuhr von Waren nach Deutschland. Das Herkunftsland kann sowohl ein EU-Land als auch ein Drittland sein.

Intrahandelsstatistik

Intrastat (Innergemeinschaftliche Handelsstatistik, ICTS) liefert aktuelle Daten über den Warenhandel Deutschlands. Erfasst werden aktuelle Zahlen zum innergemeinschaftlichen Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU aber auch über die Einfuhr von Waren aus nicht-EU-Staaten.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Aussenhandelsstatistik/aussenhandelsstatistik.html

Intrastat-Meldungen

Unternehmen müssen Import- und Export-Aktivitäten an das Statistische Bundesamt melden, damit der tatsächliche Warenverkehr erfasst wird. Die Abgabe dieser Meldungen ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Präferenznachweis

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und vielen Drittstaaten gelten sogenannte Freihandelsabkommen. Beim Export in eines dieser Länder fallen in der Regel geringere oder gar keine Zölle an. Über den Präferenznachweis wird der präferenzielle Warenursprung belegt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Uebersicht-ueber-Praeferenznachweise/uebersicht-ueber-praeferenznachweise.html

Unionszollkodex

Unter dem Unionszollkodex versteht man das Zollrecht der Europäischen Union. Er bildet die Zusammenfassung aller Zollvorschriften und enthält allgemeine Bestimmungen, Verfahrensvorschriften und andere Regelungen, die die Anwendung der zollrechtlichen, zolltariflichen und übrigen Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Union und Drittländern regeln.

Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis (Certificate of Origin) ist ein Warenbegleitpapier, das die Herkunft einer Ware offiziell bestätigt und kann in Deutschland bei Handels- bzw. Handwerkskammern beantragt werden. Einige Kammern bieten diesen Dienst auch Online über die jeweilige Webseite an. Für Länder, die auf den offiziellen „Embargo“-Listen der UN verzeichnet sind, werden keine Zeugnisse ausgestellt. Man unterscheidet zwischen Nichtpräferenziellem und Präferenziellem Ursprung. Das präferenzielle Ursprungszeugnis weist den Warenursprung eines bilateralen oder multilateralen Freihandelsabkommens, wie dem CETA Abkommen mit Kanada, nach. Die Zollbehörde braucht diese Zertifikate, um die Ware einem Abkommen zuzuordnen. Dadurch besteht die Möglichkeit Zollermäßigungen oder sogar Zollfreiheit zu erreichen.

Weitere Informationen finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Wareneinfuhr/Aussenwirtschafts-rechtliche-Dokumente-Wareneinfuhr/Ursprungszeugnis/ursprungszeugnis.html

Veredelung, aktiv und passiv

Die aktive Veredelung betrifft Waren, die zur Be- und Verarbeitung aus Nicht-EU-Ländern eingeführt und anschließend in veränderter Form wieder ausgeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Einfuhr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Aktive-Veredelung/aktive-veredelung.html

Bei der passiven Veredelung werden Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, um im Drittland bearbeitet (veredelt) zu werden. Bei Wiedereinfuhr werden sie nach vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Einfuhr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Passive-Veredelung/passive-veredelung_node.html

Vereinfachtes Zollverfahren

Ein Unternehmen, das Waren ausführt, kann – je nach Firmensitz – entscheiden, ob es eine vereinfachte Zollanmeldung nutzen möchte. Bei diesem Verfahren kann auf einige Angaben verzichtet werden und die Waren können zum Zollverfahren überlassen werden, obwohl sonst erforderliche Unterlagen noch nicht zur Verfügung stehen.

Durch das vereinfachte Verfahren wird zwar eine zügige Zollabwicklung ermöglicht, gleichzeitig aber die Verantwortung an das Unternehmen abgegeben. Es muss in jedem Fall eine Bewilligung beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Nach Ablauf eines festgelegten Abrechnungszeitraums werden über eine ergänzende Zollanmeldung die fehlenden Angaben vervollständigt.

Weitere Informationen finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Einfuhr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Verfahrenserleichterungen/Vereinfachte-Zollanmeldung/vereinfachte-zollanmeldung.html

Verzollung

Die Zollabfertigung ist die zoll- oder steuerrechtliche Behandlung einer Ware bei Ein- oder Ausfuhr.

Die Verzollung ist die zoll- und steuerrechtliche Überführung von Waren in den freien Verkehr nach der Zollabfertigung.

Warenverkehrsbescheinigung

Die Warenverkehrsbescheinigung zählt zu den Präferenznachweisen (Ursprungsnachweise) und gilt beim Warenverkehr mit Ländern mit denen ein EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen geschlossen ist. Mit der Warenverkehrsbescheinigung werden Zollvorteile, wie z.B. Zollfreiheit oder ermäßigte Zollsätze ermöglicht.

Zoll

Die deutsche Zollverwaltung (Zoll) untersteht dem Bundesministerium der Finanzen und hat die Aufgabe, den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu überwachen.

Die Bezeichnung „Zoll“ steht außerdem für die erhobene Gebühr für Import (Einfuhrzoll) oder Export (Ausfuhrzoll) von Waren.

Zollanmeldung

Warenlieferungen über die Grenzen in oder aus einem Drittland müssen grundsätzlich bei den deutschen Zollbehörden angemeldet werden.

Bei der Ausfuhr in ein Nicht-EU-Land muss die Sendung ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm über das elektronische Zollsystem ATLAS beim deutschen Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden.

Waren, die aus einem Drittland importiert werden, müssen unabhängig vom Warenwert, grundsätzlich beim Zoll angemeldet und in ein Zollverfahren überführt werden.

Zolllager

In Zolllagern können Waren unter zollamtlicher Überwachung untergebracht werden, bevor sie versteuert und verzollt werden. Das Warenlager muss durch Zollbehörden zugelassen sein.

Weitere Informationen finden Sie hier.
www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Einfuhr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Zolllager/zolllager.html

Zolltarifnummer

Über die Zolltarifnummer ist die Ware numerisch codiert. Die Ermittlung der Zolltarifnummer wird auch als Tarifierung oder Einreihung der Ware in den Zolltarif der Europäischen Union bezeichnet.

Die stehts aktuellen Zolltarifnummern im Überblick finden Sie hier.
auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do

Zollschuld

Die Zollschuld sind die die Abgaben, die bei Ein- oder Ausfuhr von Waren nach zollrechtlichen Vorschriften geleistet werden müssen. Beim Import spricht man von der Einfuhrzollschuld bzw. beim Export von der Ausfuhrzollschuld.

Zollwert

Der Zollwert ist die Grundlage für die Berechnung der Zollschuld und möglicher weiterer Abgaben, wie z.B. der Einfuhrumsatzsteuer. Er errechnet sich aus dem eigentlichen Rechnungsbetrag (Warenwert), möglichen Hinzurechnungen und Abzügen.

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Unser Versprechen ist:
„Sie wissen nicht nur Neues, Sie beherrschen es.“

Joachim und Pamela Wendler

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