Impost – Bald werden alle importierten Päckchen versteuert

Die Zeit, in der wir uns kleinere Dinge aus der ganzen Welt einfach im Internet bestellen und uns das Päckchen nach Hause geliefert wird, als würde es aus München oder Berlin kommen, sind ab 01.07.2021 vorbei. IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) kommt.

Zu diesem Termin tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets EU-weit in Kraft.
Hintergrund für die Anpassung ist, dass EU-ansässige Internethändler künftig gegenüber Drittstaatenanbietern nicht mehr benachteiligt werden sollen. Nachdem es in diesen Ländern keine Freigrenzen gibt, wie wir sie bis 30.06.2021 in Höhe von 22 Euro, haben.

 

Impost bringt neue Formalitäten und Kosten

Im neuen Vorgehen wird bei jeder Einfuhr von Kleinsendungen, bereits mit einem Wert von unter 22 Euro, eine Zollanmeldung erforderlich. Diese löst die Erhebung der dann aktuellen Mehrwertsteuer aus, jedoch kein Zoll. Zölle werden generell erst ab einem Warenwert von 150 Euro, inkl. Versandkosten, erhoben.

Nur einige Ausnahmen gibt es zu dieser Regel:

  • Geschenke von Privatperson zu Privatperson bleibt bis 45 Euro steuerfrei.
  • Mehrwertsteuer wird erst ab einem vollen Euro erhoben.
    Heißt umgerechnet, erst ab einem Netto-Warenwert, inkl. Versandkosten, von 5,26 Euro wird Mehrwertsteuer fällig.
  • Briefsendung bleiben nach wie vor von der Zollanmeldung befreit.

 

Formalitäten ja, doch ein bisschen einfacher

Um dem hohen Paketaufkommen und geringem Warenwert Rechnung zu tragen, wird für diese Importe eine eigene Anwendung im ATLAS-System des deutschen Zoll eingeführt.

ATLAS-Impost wird extra für diese Kleinsendungen, bis zu einem Wert von 150 Euro mit Versandkosten, entwickelt. Die Zollanmeldung ist mit einem geringeren Datensatz möglich. Allem voran, dass lediglich eine sechsstellige Warentarifnummer erforderlich ist.

Auch hier gibt es noch ein paar Ausnahmen, bei denen dieses vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden kann:

  • Verbrauchsteuerpflichtige Waren
  • Waren, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen
  • Waren, die genehmigungspflichtig sind

Es ist auch jederzeit möglich, für Warensendungen mit diesem geringen Wert, eine vollumfängliche Zollanmeldung vorzunehmen.

 

 

 

 

Import-One-Stop-Shop für Drittlands-Unternehmen

Um den internationalen Handel für Käufer einfacher zu gestalten, wird ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet.

Der erste Schritt für einen Lieferer, der das IOSS nutzen möchte, besteht darin, sich über das elektronische Portal eines Mitgliedstaats zu registrieren. Die Registrierung kann in jedem Mitgliedstaat der EU erfolgen. Die dann erteilte Registriernummer ist in jedem Mitgliedstaat der EU gültig.

In Deutschland erfolgt die Registrierung über das Bundeszentralamt für Steuern.

Die Umsatzsteuer wird, beim IOSS, zum Zeitpunkt des Verkaufs dem EU-Käufer direkt vom Verkäufer in Rechnung gestellt.

Der Verkäufer gibt dann in einer monatlichen Mehrwertsteuer-Erklärung alle vereinnahmten Steuern bei der zuständigen Steuerbehörde an und führt die Steuern dort ab. Zuständig ist die Steuerbehörde des Landes, bei der die IOSS-Registrierung erfolgt ist.

In Deutschland ist es das Bundeszentralamt für Steuern.

Wird Import One Stop Shop genutzt, fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an.

Das IOSS kann genutzt werden, wenn

  • Der Warenwert maximal 150 Euro beträgt
  • Eine korrekte IOSS-Mehrwertsteuer-Registriernummer auf der Rechnung angegeben ist
  • Keine Sonderregelung (Special Arrangement – siehe unten) genutzt wird
  • Keine Standardverfahren für die Steuererhebung genutzt wird
  • Der Käufer kein Unternehmen ist (kein B2B)

Für Käufer hat die Nutzung des IOSS durch den Verkäufer den zusätzlich Vorteil, dass keine Servicegebühren von Kurierdiensten anfallen.

 

Sonderregelung (Special Arrangement) – Zahlung der Steuern an den Zustelldienst

Mit der Sonderregelung gibt es eine weitere Möglichkeit kleinpreisige Waren von außerhalb der EU einzuführen und die Einfuhrumsatzsteuer unkompliziert zu begleichen. Zentral für diese Variante ist der Kurierdienst, welcher das Päckchen nach Deutschland einführt bzw. ausliefert.

Im Rahmen dieser Sonderregelung zahlt der Erwerber die Mehrwertsteuer an den Zollanmelder bzw. die Person, die die Waren dem Zoll gestellt. In den meisten Fällen wird dies ein Postbetreiber oder einen Kurierdienst sein.

Die fällige Mehrwertsteuer wird dann direkt, quasi an der Tür, kassiert. Für diese Leistung werden die Zustelldienste eine Servicegebühr erheben.

Genutzt werden kann die Sonderregelung, wenn:

  • keine Einfuhrregelung IOSS genutzt wird
  • kein Standardverfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer, bei Einfuhr, in Anspruch genommen wird
  • die Ware in dem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr geht, in den sie geliefert wurde

Webservice für Privatkunden und Unternehmen

Eine dritte Möglichkeit soll es auch geben.
Der Zoll plant eine Internetplattform für die Importanmeldung von Kleinsendungen, welche über das BuG (Bürger- und Geschäftskundenportal) zugänglich sein wird.

Der Zollanmeldungstyps wird IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) heißen und für Privatpersonen wie Unternehmen zur Verfügung stehen, welche sich bei der Abwicklung für ihre bestellten Sendungen nicht vertreten lassen möchten. 

Auch mit diesem Webservice kämen keine Servicegebühren für den Kurierdienst hinzu, dafür muss das Päckchen beim Zoll abgeholt werden und die Mehrwertsteuer dort entrichtet werden.

 

Übergangszeit bis 15.01.2022 – was gibt bis dahin

Das neue IT-System ATLAS-IMPOST wird nicht fristgerecht zum 1. Juli 2021 fertig sein. Die Generalzolldirektion geht von einer Inbetriebnahme am 15. Januar 2022 aus.

Zur Überbrückung dieser Zeit, wird es eine Übergangsregelung geben. Die Unternehmen, welche die Mehrwertsteuer abzuführen haben, sollen hierfür die einzelnen Sendungen in Form von sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln.

Auch der Webservice wird erst zu diesem Termin zu Verfügung stehen. Daher können Privatpersonen und Unternehmen nur über IOSS, die Sonderregelung oder eine Standardzollanmeldung Waren mit einem Sachwert von maximal 150 Euro einführen.

Unternehmen, die ein hohes Importvolumen von Kleinsendungen haben bzw. ab dem 1. Juli 2021 erwarten, bittet die Generalzolldirektion um zeitnahe Kontaktaufnahme per E-Mail oder bei dem jeweils zuständigen Zollamt, um das konkrete Vorgehen abzusprechen.

Weitere Informationen zum neuen IMPOST-Verfahren finden Sie auf der Internetseite des deutschen Zoll.

 

Es bleibt abzuwarten, wie sich alles einruckeln wird, wenn es ab 15.01.2022 zur Erfassung im ATLAS-System kommt und natürlich auch während der Übergangszeit.

Aus Schweden und Dänemark, welche die Umsetzung bereits 2018 abgeschlossen hatten, ist bekannt, dass sich die Lieferzeiten für Pakete um 2 – 3 Wochen verlängert hat.
Hoffen wir, dass wir nicht ganz so lange warten müssen.

 

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