Reibungsloser Export nach GB – diese Voraussetzungen sind nötig

Nachdem der „Deal“ mit Großbritannien (GB) geschlossen wurde, entstand der Eindruck, dass damit der Handel mit der britischen Insel quasi weitergeht, wie vor dem Austritt des Königreichs. Leider ist dem nicht so.

Auch die komplette Zollfreiheit, wie es den Eindruck machte, gibt es nicht. Und für die vereinbarte Zollfreiheit, sind Voraussetzungen zu erfüllen und Unterlagen einzureichen.

Nachdem uns immer wieder Anfragen unserer Kunden erreichen, was genau zu beachten ist und einiges von Ihnen davon nicht auf die Schnelle zu bewerkstelligen ist, listen wir die aktuellen Rahmenbedingungen für einen reibungsfreien Export nach Großbritannien auf.

Auf der Seite des United Kingdom (UK)

  • Wenn Sie planen zu unseren britischen Nachbarn zu exportieren, weisen Sie Ihren Kunden bzw. Empfänger darauf hin, dass sich dieser einen Zollbroker in GB suchen muss. Dort muss der Import nach Großbritannien angemeldet werden.
  • Sollten Sie selbst eine Niederlassung in UK haben, benötigen Sie dort eine „GB EORI – Nummer“ um sich als internationaler Wirtschaftsbeteiligter ausweisen zu können.
    Mit diesem Link kommen Sie zum britischen Registrierungsportal: https://www.gov.uk/eori

 

 

 

Rahmenbedingungen auf deutscher Seite

Zollfreiheit und Präferenzen für Großbritannien

Ob Ihre Waren zollfrei in UK eingeführt werde können, liegt an der Herkunft Ihrer Produkte oder der einzelnen Komponenten (Ursprungsnachweis). Welche Grenzen es dafür gibt, regelt das Handelsabkommen mit GB.

Anders ausgedrückt, gibt es keine Präferenzkalkulation oder sind die Voraussetzungen aus dem Handelsabkommen nicht erfüllt, fallen, zusätzlich zur Einfuhrumsatz-Steuer, Zölle für Ihre Güter in Großbritannien an.

  • Erstellen Sie selbst Produkte, die exportiert werden, benötigen Sie für die Zollfreiheit einen Präferenznachweis. Aus diesem muss hervorgehen, was in Ihrem Produkt verbaut ist und wo die Bestandteile oder Rohmaterialien herkommen.
    Für alle zugekauften Komponenten und Materialien, benötigen Sie zusätzlich Lieferantenerklärungen, die deren Herkunftsland belegen. Bleibt Ihre Warensendung, inklusive Versandkosten, unter 6.000 Euro Wert, benötigen Sie auf Ihrer Rechnung, zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen, folgenden Wortlaut:
    Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …………………….. Ursprungswaren sind.

Versenden Sie Waren, im Wert von über 6.000 Euro Warenwert inklusive Versandkosten, benötigen Sie, wie oben beschrieben, eine Registrierung als ‚registrierter Ausführer – REX‘.
Der Wortlaut auf Ihrer Rechnung muss dann, mit Ihrer REX-Nummer, lauten:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……….. ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …………………………………. Ursprungswaren sind.

Mehr Informationen zu Präferenznachweisen, finden Sie auf folgender Website des deutschen Zoll: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/praeferenznachweise_node.html

  • Vertreiben Sie Produkte, die Sie nicht selbstherstellen oder weiterverarbeiten, benötigen Sie für den Export nach UK aktuelle Lieferantenerklärungen, die den Nachweis erbringen, wo die Ware ursprünglich herkommt.

Allgemeine Voraussetzung für alle reibungslosen Exporte

Unabhängig von Großbritannien, benötigen Sie für jeden Export einige Daten und Unterlagen, dass dieser reibungsfrei funktioniert und Sie darüber hinaus rechtssicher handeln.

Hier in aller Kürze die wichtigsten, die Sie bei jeder Exportanmeldung benötigen:

  • Als Nachweis für den Wert der Ware und der Versandkosten, benötigen Sie die Handelsrechnung des getätigten Geschäfts. Sollte, aus welchem Grund auch immer, kein oder nicht der tatsächliche Warenwert in Rechnung gestellt werden, benötigen Sie eine Proformarechnung über den tatsächlichen Warenwert sowie die Versandkosten.
    Dies ist beispielsweise bei Versand von unentgeltlichen Mustern oder Proben der Fall.
  • Der Zoll muss nachvollziehen können, welche Güter über die Grenze gehen. Daher wird vom Zoll eine genaue Warenbeschreibung
  • Sowohl Zölle, wie die eventuelle Zollfreiheit, hängen von der versandten Ware ab. Um die Zollsätze zu ermitteln muss jedes Produkt im Zolltarif eingruppiert werden und mit einer Zolltarifnummer versehen sein.
    Mit diesem Link kommen Sie zum Elektronischen Zolltarif (EZT): https://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do
  • Für die Zollanmeldung ist ebenfalls relevant auf welchem Weg die Ware Deutschland verlässt. Es muss daher die Versandart (Luft/Straße/Schiff/Schiene) angegeben sein.
  • Für die Zolldeklaration ist die Empfängeradresse ebenfalls Voraussetzung. Diese muss mit der Importanmeldung in GB übereinstimmen, dass diese nahtlos ineinander übergehen.
  • Gleiches wie für die Empfängeradresse, gilt auch für die
  • Als Nachweis, dass die identischen Waren vom Versender bis zum Empfänger transportiert werden, verlangt der Zoll die Angabe des Nettogewichts (Ware) und des Bruttogewichts (inklusive Verpackung).
  • Unabhängig davon, wo die Zollanmeldung vorgenommen wird, muss bei der Zollanmeldung vermerkt werden, welches das zuständige Zollamt des Versenders ist.
  • Zu guter Letzt benötigen Sie einen Anmelder fürs ATLAS-System des deutschen Zoll.
    Ob Sie selbst den Zugang dazu haben oder wir, als Zolldienstleister, ist unerheblich. Der Zoll möchte Zollanmeldungen nur noch elektronisch und dafür gibt es das ATLAS-System.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Blogseite.