Intrahandelsstatistik

Ganz gleich ob Sie importieren oder exportieren, der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft muss an das statistische Bundesamt gemeldet werden.
Denn aus allen eingegangenen Meldungen wird die sogenannte Intra-Handelsstatistik errechnet, die die aktuellen Zahlen zum innergemeinschaftlichen Handel, zwischen den Mitgliedsstaaten der EU, liefert.

 

Zollwissen aus der Praxis

Intrahandelsstatistik – Meldung Ihrer Ein- oder Ausfuhren innerhalb der Europäischen Union

 

Daneben erhält der Zoll durch die Importanmeldung über die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten auch diese Warenwerte, die ebenfalls automatisch in der Intra-Handelsstatistik erfasst werden.

Die Abgabe der Meldungen für die Intrahandelsstatistik ist verbindlich und ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 500.000 EUR sogar auskunftspflichtig.

faq

Häufig gestellte Fragen:

Sie finden Ihre Frage zum Thema Intrahandelsstatistik nicht? Dann sprechen Sie uns gerne an!

Wann müssen meine Zahlen an das Statistische Bundesamt gemeldet werden?

Die Meldungen an das Statistische Bundesamt muss grundsätzlich am 10. Arbeitstag nach dem Monat, in dem der Warenaustausch stattgefunden hat, erfolgen. Eine Fristverlängerung wie bei der Umsatz-Steuermeldung ist nicht möglich.

Wo finde ich Vorschriften zur Meldung an das Statistische Bundesamt?

Die Meldungen können online beim Statistischen Bundesamt gemacht werden. Alle Informationen und Hilfestellungen dazu finden Sie hier: www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe9_1.html
Wir übernehmen die Meldung auch gerne für Sie.

Muss ich als Privatperson meinen Autokauf im Ausland melden?

Nein, Privatpersonen sind von der Meldepflicht befreit.

Wer ist von der Meldepflicht befreit?

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die pro Jahr Waren für weniger als 500.000 EUR exportieren, bzw. weniger als 800.000 EUR importieren sind von der Meldepflicht ebenso befreit wie Privatpersonen.

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