Dual Use und Lippenstifte – Neue Regeln ab 09.09.2021

Dual Use heißt einfach übersetzt, doppelte Verwendung. Und genau das ist auch bei Exporten aus Deutschland die Frage bei jeder Ware. Wofür kann sie noch benutzt werden, außer dem vorgesehenen Zweck.

Was sind Dual Use Güter

Es handelt sich hierbei um die Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind. Beispielsweise bestimmte Chemikalien, Luftfahrtelektronik, Maschinen, Technologien und Werkstoffe, aber insbesondere auch Software oder Technologien.
Etwas außergewöhnlichere Dual Use Güter sind auch Kabelbinder ab einer bestimmten Länge, weil sie als Fessel benutzt werden können, oder auch eine Lippenstifthülle aus Aluminium, aus denen Patronenhülsen hergestellt werden können.

 

 

 

Wofür Ausfuhrgenehmigungen und wer erstellt sie

Unternehmen müssen vor der Ausfuhr überprüfen, ob die auszuführende Ware als Dual Use gilt und sich dann eine Ausfuhrgenehmigungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilen lassen.
Ermitteln lässt sich das im Umschlüsselungsverzeichnis und im elektronischen Zolltarif.

Grund für dieses Verfahren ist, dass so die Einhaltung von Sanktionen und Waffenembargos überwacht werden, um die Zivilbevölkerung im Bestimmungsland zu schützen.

Das BAFA hat für die Exportkontrolle, inklusive der Dual Use Güter, ein sehr anschauliches Video produziert. Mit diesem Link kommen Sie direkt dort hin.

Was ändert sich ab 09.09.2021 bei den Dual Use Gütern

Die neue Dual-Use Verordnung umfasst die Integration von Veränderung seit der letzten Änderung, sowie bisher noch nicht geregelte Aspekte.

Hier einige Auszüge der Neuerungen:

  • Genehmigungen können auch für nicht gelistete Güter erforderlich sein

Sind die Güter nicht gelistet, ist das kein „Freibrief“. Es kann trotzdem eine Genehmigungspflicht bestehen.
Es gilt dann die „sensitiven Verwendung“ (‚Catch-all-regelung‘), gemäß der Regelung zur einzelnen (kritischen) Verwendung.

  • Menschenrechte gewinnen an Bedeutung

Die Wahrung der Menschenrechte schlägt sich auch in der neuen Dual-Use-Verordnung nieder.

So wird eine spezielle Genehmigungspflicht für die Ausfuhr nicht gelisteter digitaler Überwachungsgüter (‚Cyber surveillance items‘) geregelt.
Hat der Ausführer aufgrund seiner Sorgfaltspflichten Kenntnis von solchen Verwendungen, muss das BAFA unterrichtet werden.

  • Auch technische Unterstützung ist genehmigungspflichtig

Die technischer Unterstützung in Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder Kernwaffen sowie Trägerraketen für diese Waffen, unterliegt ab 09.09.2021 ebenfalls der Genehmigung.

  • Zwei neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen

Die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen wurden um zwei weitere ergänzt.
Liegt für ein Gut eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung vor, muss keine zusätzliche individuelle Genehmigung beantragen werden. Dies betrifft unter anderem den konzerninterne Technologiertransfer in bestimmte Länder.

Es gibt neu auch eine Allgemeingenehmigung, die sich auf die Ausfuhr bestimmter Verschlüsselungstechnik, zur Verschlüsselung von Informationen, bezieht.

Weitere Informationen, zu den Änderungen ab 09.09.2021, finden Sie auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), unter dem Reiter „Anhänge EG-Dual-Use-Verordnung“.

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